In 2 Ob 59/12h = Zak 2012/664, 354 gelangte der OGH zum Schluss, dass der Preis, der aufgrund der Auswahl des Kunden auf der Buchungsseite eines Kartenbüros im Internet angegeben wird, als AGB-Element dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG unterliegt und als intransparent zu werten ist, wenn während des Bestellvorgangs ausschließlich der Gesamtpreis der bestellten Karten angeführt wird und der Anteil, der auf die Vermittlungsgebühr des Kartenbüros entfällt, nur einem separat aufrufbaren AGB-Klauselkatalog entnommen werden kann. Der Autor weist darauf hin, dass diese Beurteilung der hA entspricht, die sich bei der Auslegung des Begriffs AGB an der deutschen Legaldefinition (§ 305 Abs 1 BGB) orientiert. Er bezweifelt jedoch, dass die Orientierung an der deutschen Rechtslage den österreichischen Verhältnissen gerecht wird. Wortlaut und Teleologie der Gesetzesbestimmungen sowie der historische Wille des Gesetzgebers würden eher ein enges Verständnis von AGB als das "Kleingedruckte", das für den Vertragspartner eine Zone verdünnter Willensfreiheit bedeutet, nahelegen. Im Ergebnis spiele diese Frage hier jedoch keine Rolle, weil Art 5 der Klausel-RL 93/13/EWG zu beachten sei, dessen Transparenzgebot nicht nur AGB, sondern alle schriftlich und damit auch elektronisch niedergelegten Klauseln in Verbraucherverträgen erfasst. Auch wenn ein Buchungsformular im Internet nicht als AGB qualifiziert werde, handle es sich zumindest um einen schriftlich niedergelegten Vertragsinhalt iSd Klausel-RL. Solche von § 6 Abs 3 KSchG nicht erfassten Inhalte seien in richtlinienkonformer Lückenfüllung analog § 915 HS 2 ABGB zulasten des Unternehmers auszulegen, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert sind. Abschließend vertritt der Autor die Ansicht, dass die Qualifikation eines Gesamtpreises als intransparent nicht über den behandelten Fall einer Ticketbestellung bei einem Kartenbüro hinaus generalisiert werden kann. Bei Kaufverträgen könne der Unternehmer an sich nicht verpflichtet sein, seine Verdienstspanne offenzulegen.