ABGB: § 1295 Abs 1
UGB: § 275 Abs 5
Bei dem Prüfungsauftrag der Gesellschaft an den Abschlussprüfer handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten von Kunden und Anlegern. Die Dritthaftung des Abschlussprüfers folgt daher nicht aus objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten, sondern aus Vertrag.