WEG: § 20 Abs 1
ABGB: § 1016
Vertretungshandlungen des Verwalters für die Eigentümergemeinschaft sind aufgrund seiner nach außen unbeschränkbaren Formalvollmacht auch dann wirksam, wenn er gegen den erklärten Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer oder ohne Einholung des erforderlichen Mehrheitsbeschlusses handelt. Nur wenn ein Vollmachtsmissbrauch zum Nachteil der Eigentümergemeinschaft vorliegt und der Vertragspartner von dem Missbrauch wusste oder sich dieser ihm geradezu aufdrängen musste (etwa weil der Verwalter rein eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt), ist von der Unwirksamkeit der Vertretungshandlung auszugehen.