ABGB: § 879 Abs 1, §§ 914, 1096, 1438
KSchG: § 6 Abs 1 Z 8, § 39
Neben einer generellen Überwälzung der Erhaltungspflicht auf den Mieter sieht der Mietvertrag in einer anderen Klausel konkret vor, dass der Mieter auf seine Kosten für die Erhaltung der "von ihm verlegten Gas-, Wasser- und Lichtleitungen" zu sorgen hat. Im Zusammenhalt ist dies dahin auszulegen, dass die Erhaltungspflicht für Gas-, Wasser- und Lichtleitungen in der zweiten Klausel umfassend geregelt ist und der Mieter deshalb die bei Beginn des Mietverhältnisses bereits vorhandenen Installationen nicht erhalten bzw erneuern muss.