ABGB: §§ 551, 914
AußStrG: § 168
Ein Erbverzicht beseitigt nur das Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft, nicht jedoch die Erbfähigkeit. Wer auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat, kann vom Erblasser dennoch testamentarisch als Erbe eingesetzt werden. Im Zweifel ist nicht davon auszugehen, dass sich ein Erbverzicht auch auf ein testamentarisches Erbrecht bezieht, das im Verzichtszeitpunkt noch gar nicht eingeräumt war.