ABGB: § 568
AußStrG: § 123 Abs 1 Z 5
Seit dem FamErbRÄG 2004 sind unter Sachwalterschaft stehende Personen nur noch dann auf die Testamentsform der mündlichen letztwilligen Verfügung vor Gericht oder Notar (§ 568 ABGB) beschränkt, wenn dies im Sachwalterbestellungsbeschluss angeordnet ist. Auch ein bloßer Hinweis iSd § 123 Abs 1 Z 5 AußStrG auf die Testamentsform des § 568 ABGB im Bestellungsbeschluss kann als entsprechende Anordnung verstanden werden.