In der Disziplinarsache Ds 2/13 hat der OGH festgehalten, dass ein Richter pflichtwidrig handelt, wenn er einen Redakteur - anders als im Medienerlass des BMJ vorgesehen - nicht an den Mediensprecher des Gerichts verweist, sondern selbst Auskünfte über einen Zivil- oder Strafprozess, mit dem er befasst ist, erteilt. Die Pflichtverletzung erreiche jedenfalls dann die Schwere eines Dienstvergehens iSd § 101 Abs 1 RStDG, wenn die Äußerungen eine Bewertung des prozessualen Verhaltens einer Partei (hier: der Beschuldigten eines Strafverfahrens) enthalten.