In der Rs 17 Os 20/12p hat der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde einer Gerichtsbediensteten zurückgewiesen, die wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB verurteilt worden war, weil sie in eigenem Interesse im Exekutionsregister eine Liste sämtlicher Exekutionsverfahren gegen eine Person abgefragt hatte, gegen die sie die Einbringung einer Klage erwog. Das wirtschaftliche Interesse, das Klagsrisiko hinsichtlich der Bonität des Beklagten abzuklären, könne die Abfrage dieser personenbezogenen Daten nicht rechtfertigen. Selbst bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses wäre die pauschale Abfrage sämtlicher eine Person betreffender Exekutionsverfahren nicht zulässig. Beachte auch 11 Os 144/11b = Zak 2012/248, 122 zum privat motivierten Zugriff einer Diplomrechtspflegerin auf Daten eines Sachwalterschaftsverfahrens.