ABGB: § 1320
Der Tierhalter verstößt gegen seine Beaufsichtigungspflicht, wenn er einen Hund beim Spazierengehen auf einer Gemeindestraße nicht so unter Kontrolle hält, dass dieser nicht vor herannahenden Radfahrern zur Fahrbahnmitte laufen kann.
ABGB: § 1320
Der Tierhalter verstößt gegen seine Beaufsichtigungspflicht, wenn er einen Hund beim Spazierengehen auf einer Gemeindestraße nicht so unter Kontrolle hält, dass dieser nicht vor herannahenden Radfahrern zur Fahrbahnmitte laufen kann.