ABGB: §§ 1304, 1311
StVO: § 24 Abs 1 lit k
Ob ein Radfahrer vom Schutzzweck des Halte- und Parkverbots auf Radfahrstreifen (§ 24 Abs 1 lit k StVO) erfasst ist, wenn er von hinten auf ein Fahrzeug auffährt, das auf einer Radfahranlage abgestellt ist, und ob dieses Verbot in Hinblick auf § 2 Abs 1 Z 7a StVO auch auf Mehrzweckstreifen gilt, bleibt offen.