Im Rahmen der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde in § 14a VfGG die Möglichkeit geschaffen, den elektronischen Rechtsverkehr auch beim VfGH einzuführen. In BGBl II 2013/82 wurde vor Kurzem die entsprechende AusführungsV des VfGH-Präsidenten kundgemacht. Der ERV kann demnach seit 8. 4. 2013 sowohl für die Einbringung von Schriftsätzen beim VfGH als auch für die Übermittlung von Erledigungen des VfGH genutzt werden.