Dass das Gericht nicht der herrschenden und wohlbegründeten Lehre folgt, obwohl zu einer strittigen Rechtsfrage noch keine höchstgerichtliche Judikatur existiert, kann nach 1 Ob 237/12b zwar unter Umständen zur Amtshaftung führen, dies aber jedenfalls nur dann, wenn die Entscheidung nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht. Werde eine einzelne Lehrmeinung (wenn auch in einem wichtigen Kommentar) mit einer eingehenden und vertretbaren Begründung abgelehnt, komme eine Amtshaftung nicht in Betracht.