Über § 78 UrhG hinaus, der sich gegen die missbräuchliche Verbreitung von Personenbildnissen wendet, kann nach Ansicht des OGH (6 Ob 256/12h) bereits das Fotografieren einer Person ohne deren Einwilligung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB verstoßen, und zwar selbst dann, wenn die Aufnahme in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich und ohne Verbreitungsabsicht erfolgt. Bei der Beurteilung sei eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen, wobei auch zu berücksichtigen sei, wie deutlich der Abgebildete auf dem Foto erkennbar ist und ob die Aufnahme der Person nur zufällig oder aber gezielt erfolgt, sodass dem Fotografierten das Gefühl der Überwachung vermittelt wird. Konkret ging es in dem Verfahren um den Fall, dass eine Partei am Beginn einer Befundaufnahme ein Digitalfoto der Teilnehmer - ua des Rechtsanwalts des Gegners - aufgenommen und auf dessen Frage nach dem Zweck geantwortet hatte, dass das Foto "zur Belustigung" diene. In der Folge weigerte sie sich, der Aufforderung des Rechtsanwalts zur Löschung des Fotos Folge zu leisten. Abweichend von den Vorinstanzen gab der OGH der Unterlassungsklage des Rechtsanwalts, die sich gegen die Anfertigung von Fotos, auf denen er abgebildet ist, richtete, statt.