MRG: § 29 Abs 1 Z 3, § 49a Abs 1
ABGB: § 914
Ob die im Jahr 1993 vereinbarte Befristung eines Mietverhältnisses wirksam ist, ist gem § 49a Abs 1 MRG nach der zu dieser Zeit geltenden Rechtslage (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG idF 2. WÄG) zu beurteilen. Dass Hauptmietverträge über Geschäftsräumlichkeiten damals nur unbefristet abgeschlossen werden konnten, ist unrichtig, weil die Befristungsmöglichkeit für Mietobjekte, die ab 1968 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet worden sind, nicht nur Wohnungen, sondern auch Geschäftsräume erfasste.