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Mietvertragsbefristung - inhaltliche Anforderungen, Auslegung und intertemporale Beurteilung

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2013/222Zak 2013, 120 Heft 6 v. 2.4.2013

MRG: § 29 Abs 1 Z 3, § 49a Abs 1

ABGB: § 914

Ob die im Jahr 1993 vereinbarte Befristung eines Mietverhältnisses wirksam ist, ist gem § 49a Abs 1 MRG nach der zu dieser Zeit geltenden Rechtslage (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG idF 2. WÄG) zu beurteilen. Dass Hauptmietverträge über Geschäftsräumlichkeiten damals nur unbefristet abgeschlossen werden konnten, ist unrichtig, weil die Befristungsmöglichkeit für Mietobjekte, die ab 1968 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet worden sind, nicht nur Wohnungen, sondern auch Geschäftsräume erfasste.

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