vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unterschiedliches Stimmgewicht von Rechtsanwälten und Berufsanwärtern in der Plenarversammlung - Gesetzesprüfungsverfahren

In aller KürzeZak 2013/205Zak 2013, 106 Heft 6 v. 2.4.2013

Aus Anlass mehrerer Bescheidbeschwerden, die sich gegen die von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien beschlossenen Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter zur Kammerfinanzierung und der Versorgungseinrichtung richten, hat der VfGH (B 1021/11 ua) ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 24 Abs 3 letzter Satz RAO eingeleitet. Nach dieser Regelung kommt den Stimmen von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern bei Plenarversammlungen unterschiedliches Gewicht zu, weil diese so zu gewichten sind, dass zwei Stimmen von Berufsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen. In der Begründung vertrat der VfGH vorläufig die Ansicht, dass vom demokratischen Prinzip der Gleichheit der Stimmen zwar in sachlich begründeten Ausnahmefällen, nicht aber generell abgegangen werden darf. Gerade wenn Rechtsanwaltsanwärter von einem Beschlussgegenstand besonders betroffen sind (wie dies bei der Festlegung der Höhe ihrer Beiträge der Fall ist), könnte eine Stimmengewichtung mangels sachlicher Rechtfertigung verfassungswidrig sein. Weiters eingeleitet wurden vom VfGH Verordnungsprüfungsverfahren zu der Beitragsordnung und der Umlagenordnung der Rechtsanwaltskammer Wien, die einerseits wegen der Stimmengewichtung und andererseits aufgrund mehrerer Fehler bei der Beschlussfassung in gesetzwidriger Weise erlassen worden sein könnten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte