Von einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner als prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge iSd §§ 108g ff EStG abgeschlossen hat, kann der Insolvenzverwalter nach Ansicht des OGH (7 Ob 168/12z) jedenfalls dann nicht unter Berufung auf § 21 IO vor Ablauf der zehnjährigen Bindungsdauer zurücktreten, wenn aufgrund der Insolvenz nicht das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet wird, sondern es zu einem Sanierungsverfahren kommt.