In der Rs 7 Ob 182/12h hat der OGH klargestellt, dass ein Verlassenschaftsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines möglichen Erben nicht unterbrochen wird, wenn dieser noch keine Erbantrittserklärung abgegeben hat. Da der Insolvenzverwalter gem § 4 IO zur Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung anstelle des Schuldners berechtigt ist, sei er dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. Erfolge dies - etwa mangels Kenntnis der Insolvenzeröffnung - nicht, könne der Insolvenzverwalter den Einantwortungsbeschluss wie jeder andere übergangene Erbe (siehe zuletzt 3 Ob 227/10v = Zak 2011/275, 153) nicht mit einem Rechtsmittel anfechten, sondern müsse die erbrechtlichen Ansprüche der Masse im Klagsweg geltend machen.