Ausgehend davon, dass im WGG keine besonderen Regelungen für Garagenabstellplätze existieren und dies insb im Fall der nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung zu strittigen rechtlichen Beurteilungen führen kann, befasst sich der Beitrag mit der Abrechnung von Aufwendungen und Erträgnissen der Garage nach Beginn des sukzessiven Abverkaufs von Eigentumswohnungen durch die Gemeinnützige Bauvereinigung. Weiters vertritt der Autor die Auffassung, dass die nachträgliche Begründung von Wohnungseigentum auch an Kfz-Abstellplätzen im WGG-Bereich zwar grundsätzlich zulässig ist; ein Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum sehe das Gesetz jedoch ausschließlich in Bezug auf Wohnungen und Geschäftsräume vor.