Zu 5 Ob 5/11p = Zak 2011/523, 278: Die wirksame Vertretung eines Wohnungseigentümers bei der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft erfordert gem § 24 Abs 2 WEG den Nachweis einer schriftlichen, höchstens drei Jahre alten Gattungsvollmacht; die Berufung des vertretenden Rechtsanwalts oder Notars auf die erteilte Vollmacht reicht nicht aus.