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Fischer-Czermak, Gestaltung der Erbfolge durch Rechtswahl, Vorwirkungen der Europäischen Erbrechtsverordnung, EF-Z 2013, 52.

LiteraturübersichtErbrechtZak 2013/194Zak 2013, 104 Heft 5 v. 19.3.2013

Nach der EuErbVO 650/2012 (Rom V-VO), die auf ab 17. 8. 2015 eintretende Erbfälle anzuwenden ist, richtet sich das in Erbsachen anwendbare Recht - ebenso wie die internationale Zuständigkeit für das Verlassenschaftsverfahren - nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Dem Erblasser steht jedoch eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit zu, da er in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) die Anwendung des Rechts jenes Staats anordnen kann, dessen Staatsbürger er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder seines Todes ist. Die Autorin weist darauf hin, dass auch eine vor 17. 8. 2015 getroffene Rechtswahl im Fall des Todes des Erblassers nach diesem Zeitpunkt wirksam ist, sofern sie entweder den Voraussetzungen der VO entspricht oder nach den zur Zeit der Rechtswahl geltenden Vorschriften des IPR im Heimat- oder Aufenthaltsstaat zulässig war. Bei der Rechtsberatung im Erbrecht sollte auf diese Vorwirkung der EuErbVO Bedacht genommen werden.

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