EO: § 79 Abs 2
EMRK: Art 6 Abs 1
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel in Österreich setzt gem § 79 Abs 2 EO voraus, dass durch Staatsverträge oder Verordnungen Gegenseitigkeit verbürgt ist. Da dies im Verhältnis zwischen Österreich und Serbien mangels entsprechenden Staatsvertrags nicht der Fall ist, kann eine serbische Gerichtsentscheidung in Österreich nicht vollstreckt werden.