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Keine Vollstreckung eines serbischen Urteils in Österreich

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2013/193Zak 2013, 103 Heft 5 v. 19.3.2013

EO: § 79 Abs 2

EMRK: Art 6 Abs 1

Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel in Österreich setzt gem § 79 Abs 2 EO voraus, dass durch Staatsverträge oder Verordnungen Gegenseitigkeit verbürgt ist. Da dies im Verhältnis zwischen Österreich und Serbien mangels entsprechenden Staatsvertrags nicht der Fall ist, kann eine serbische Gerichtsentscheidung in Österreich nicht vollstreckt werden.

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