Nach Auffassung des dt BGH (III ZR 98/12) kann der Umstand, dass ein Privatnutzer aufgrund einer Störung seinen Internetanschluss nicht nutzen konnte, einen Vermögensschaden darstellen, den der Internetanbieter bei Verschulden zu ersetzen hat. Hintergrund ist jene Rsp, die in engen Grenzen unabhängig von einem Einnahmenentgang Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit einer Sache gewährt, wenn (wie etwa bei einem Kfz) deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und die Nutzungseinbußen objektiv bemessen werden können; der Ersatzanspruch entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm die gegebenenfalls anfallenden Kosten für dessen Anmietung vom Schädiger ersetzt werden. Das Internet habe mittlerweile auch im privaten Bereich eine zentrale Bedeutung erlangt, weshalb grundsätzlich Nutzungsausfallersatz gebühre.