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Domej, Negative Feststellungsklagen am Deliktsgerichtsstand: Der EuGH schafft Klarheit, ecolex 2013, 123.

LiteraturübersichtInternationalZak 2013/152Zak 2013, 84 Heft 4 v. 5.3.2013

In der Rs C-133/11 , Folien Fischer, Fofitec/Ritrama = Zak 2012/725, 382 hat der EuGH ausgesprochen, dass der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO auch für die Klage auf Feststellung, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung besteht, in Anspruch genommen werden kann, sofern sich ein Handlungs- oder Erfolgsort im Sinn dieser Bestimmung feststellen lässt. Nach Ansicht der Autorin reicht es für die Zuständigkeitsbegründung aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, dass der Schadenersatzansprüche behauptende Beklagte von einem Geschehensablauf ausgeht, der zu einem Handlungs- oder Erfolgsort im Gerichtssprengel führt. Weiters weist sie ua darauf hin, dass auch die Rechtshängigkeit einer negativen Feststellungsklage der späteren Einbringung einer Leistungsklage an einem anderen Gerichtsstand entgegensteht.

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