Eine Klausel in den AGB eines Flugunternehmens, die den Kunden für den Fall, dass er mehrere als Kombination gebuchte Flüge nicht in der bei der Buchung angegebenen Reihenfolge antritt, zur Zahlung eines Aufpreises auf den im Buchungszeitpunkt für die tatsächliche Reiseroute geltenden Preis verpflichtet, ist nach Ansicht des OGH (4 Ob 164/12i) zwar grundsätzlich durch das legitime Ziel, Umgehungen der Tarifstruktur zu verhindern, gerechtfertigt. Eine gröbliche Benachteiligung des Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB liege jedoch insofern vor, als auch Fälle erfasst seien, in denen die Tarifgestaltung nicht bewusst umgangen wird, sondern sich der Kunde erst nach Vertragsabschluss zu der Änderung entschließt (etwa wegen Krankheit, Versäumung bzw Verspätung eines Zubringerflugs oder auch der Änderung der Reisepläne). Vgl Zak 2010/251, 142 zu Entscheidungen des HG Wien und des dt BGH betreffend ähnliche Klauseln.