Seit 1. 2. 2013 (KindNamRÄG 2013) müssen Eltern vor der einvernehmlichen Scheidung ihrer Ehe zwingend eine Elternberatung in Anspruch nehmen (§ 95 Abs 1a AußStrG). Das BMJ hat vor Kurzem auf seiner Website eine Liste von Personen und Einrichtungen veröffentlicht, die sich selbst für geeignet halten, die Elternberatung durchzuführen (samt Terminen und Kostenangaben abrufbar auf http://www.justiz.gv.at über den Menüpunkt Bürgerservice/Elternberatung). Die Anerkennung der Beratung obliegt dem Gericht im Einzelfall.