ABGB: § 1295 Abs 1, § 1315
StVO: § 93 Abs 5
Das Unternehmen, das vom räumpflichtigen Anrainer iSd § 93 Abs 5 StVO vertraglich mit dem Winterdienst betraut wurde, kann gegenüber Dritten - über die Haftung für Verschulden seiner Gehilfen im Rahmen des § 1315 ABGB hinaus - auch für eigenes Organisationsverschulden haften, wenn die Organisation oder Überwachung nicht ausreichend ist, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst sicherzustellen.