vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Haftung des Flugunternehmens für den Flughafenbetreiber

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/61Zak 2013, 41 Heft 2 v. 29.1.2013

MÜ: Art 19

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1313a

Gem Art 19 MÜ (Montrealer Übereinkommen, BGBl III 2004/131) hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch eine Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht, sofern er nicht nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder es nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Der Begriff "Leute" ist nicht iSd § 1313a ABGB, sondern vertragsautonom auszulegen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte