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Ausschließlicher Gerichtsstand nach § 83 JN nur bei inländischen Bestandobjekten

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/817Zak 2013, 441 Heft 22 v. 10.12.2013

JN: § 83

Der in § 83 JN vorgesehene ausschließliche Gerichtsstand für Bestandstreitigkeiten greift nur dann ein, wenn das Bestandobjekt im Inland liegt.

OGH 20. 9. 2013, 5 Nc 13/13a

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