MRG: § 2 Abs 1
ABGB: § 1405
Eine Nebenabrede zum Mietvertrag iSd § 2 Abs 1 MRG, an die der Einzelrechtsnachfolger des Vermieters unter bestimmten Voraussetzungen gebunden ist, liegt nur dann vor, wenn diese Vereinbarung in einem ausreichenden inhaltlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis steht und nicht bloß formal in die Mietvertragsurkunde integriert ist.