ABGB: §§ 1170, 1486 Z 1
Sofern kein ausreichend enger Zusammenhang besteht, der auf ein einheitliches Werkvertragsverhältnis schließen lässt, kann die Erteilung eines neuerlichen Werkauftrags keinen Einfluss auf die laufende Verjährung von Ansprüchen aus dem ursprünglichen Werkvertrag haben.