UbG: §§ 30, 33
Die Unterbringung besteht, solange der Patient iSd § 33 UbG in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wird.
Gem § 30 Abs 2 UbG unterliegt die Verlängerung der Unterbringung besonderen Voraussetzungen, wenn sie über den Zeitraum von einem Jahr nach Ablauf der ursprünglichen Befristung hinaus erfolgt.