Gem § 568 ABGB steht Personen mit Sachwalter nur die Testamentsform der mündlichen letztwilligen Verfügung vor Gericht oder Notar zur Verfügung, sofern dies im Sachwalterbestellungsbeschluss angeordnet ist. Der Autor geht davon aus, dass das Pflegschaftsgericht einem Rechtsanwalt oder Notar, der mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung betraut ist, auf Anfrage darüber Auskunft zu geben hat, ob für den Testator ein Sachwalter bestellt ist und der Bestellungsbeschluss die genannte Anordnung enthält. Eine Sorgfaltspflicht zu einer entsprechenden Anfrage vor jeder Testamentserrichtung bestehe jedoch nicht. Der Testamentserrichter habe den Testator zwar über das Vorliegen einer Sachwalterschaft zu befragen, könne sich aber selbst bei hohem Lebensalter ohne Nachforschungen auf dessen Auskunft verlassen.