EuGVVO: Art 22 Nr 1
Art 22 Nr 1 EuGVVO sieht für Klagen über die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen die internationale Zwangszuständigkeit des Belegenheitsstaats vor. Nicht heranzuziehen ist er im Fall der Pacht eines - wenn auch liegenschaftsbezogenen - Unternehmens (hier: Hotel- bzw Restaurantbetrieb).