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Befristung der Gewaltschutzverfügung mit noch nicht anhängigem Hauptverfahren weiterhin unzulässig

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2013/780Zak 2013, 423 Heft 21 v. 26.11.2013

EO: § 382b

Bis zum Abschluss des Hauptverfahrens darf eine Gewaltschutzverfügung iSd § 382b EO nach stRsp nur dann erlassen werden, wenn das Hauptverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag bereits anhängig ist. Das am 1. 6. 2009 in Kraft getretene 2. GeSchG hat daran nichts geändert.

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