JN: § 20 Abs 1 Z 2
Unter den Ausschließungsgrund des § 20 Abs 1 Z 2 JN fällt nicht nur ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis des Richters zur Partei, sondern auch zu einem Bevollmächtigten.
Seite 421
JN: § 20 Abs 1 Z 2
Unter den Ausschließungsgrund des § 20 Abs 1 Z 2 JN fällt nicht nur ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis des Richters zur Partei, sondern auch zu einem Bevollmächtigten.
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