JN: §§ 37, 47 Abs 1
Ein Rechtshilfeersuchen eines anderen inländischen Gerichts darf nicht nur wegen örtlicher Unzuständigkeit (§ 37 Abs 3 JN), sondern auch dann abgelehnt werden, wenn es unerlaubt oder unbestimmt ist oder die Erledigung an der Unzulässigkeit des Rechtswegs für die begehrte Handlung scheitert. Die Zweckmäßigkeit und prozessuale Richtigkeit des Ersuchens darf vom ersuchten Gericht hingegen nicht geprüft werden.