ABGB: §§ 933a, 1435
EGZPO: Art XLII
Im Rahmen des Geldersatzes gem § 933a ABGB für den Mangelschaden kann der Übernehmer nicht nur bereits aufgewendete Kosten, sondern auch das Deckungskapital für die beabsichtigte Reparatur einfordern. Bei der Schadenersatzleistung handelt es sich dann um einen zweckgebundenen Vorschuss, der im Fall des Nichtverbrauchs oder eines Übermaßes rückforderbar ist. Den Übernehmer trifft grundsätzlich eine Rechnungslegungspflicht zur Mittelverwendung, wenn der Übergeber die zweckgemäße Verwendung des Vorschusses nicht auf andere Weise prüfen kann.