ABGB: § 806
Nach gesicherter Rsp ist die Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, nach Einlangen beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär nicht mehr widerrufbar.
OGH 28. 8. 2013, 6 Ob 142/13w
ABGB: § 806
Nach gesicherter Rsp ist die Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, nach Einlangen beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär nicht mehr widerrufbar.
OGH 28. 8. 2013, 6 Ob 142/13w