ABGB: § 551
AußStrG: §§ 157, 161
Die Wirksamkeit des Erbverzichts ist als Vorfrage im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht zu prüfen, wenn der verzichtende Erbe vor Eintritt der Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss eine (anderen Erklärungen widerstreitende) positive Erbantrittserklärung abgegeben hat.