Die Dritthaftung des Abschlussprüfers ist in der Rsp des OGH seit der richtungsweisenden Rieger-Bank-Entscheidung aus 2001 ebenso anerkannt wie die Erstreckung der Haftungshöchstgrenze. Größere Insolvenzfälle verleihen dem Thema nun erneut praktische Brisanz. Nach dem Überblick über die - in neuerer Zeit verstärkt diskutierten - Verjährungsfragen (Teil I, Zak 2013/716, 387) widmet sich Teil II des Beitrags der Verteilung der begrenzten Haftungssumme.