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Fristenhemmung im Winter

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2013/753Zak 2013, 414 Heft 21 v. 26.11.2013

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für den Winter 2013/2014 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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