In dem zum Tir FlurverfassungsLG ergangenen Erk B 550/2012 ua ist der VfGH zur Auffassung gelangt, dass der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, der nach Abzug von Belastungen und einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung übrig bleibt ("Überling"), nicht der Agrargemeinschaft, sondern der Gemeinde zusteht.