Gem § 180 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 kann das Gericht ua dann eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung treffen und nach dieser Probephase endgültig über die Obsorge entscheiden, wenn der bisher nicht obsorgeberechtigte Elternteil die Übertragung der Alleinobsorge an ihn beantragt. Weitzenböck (in Schwimann, abgb-takom2.01 § 180 Rz 1) wertet dies als neuen Tatbestand für die Entziehung und Übertragung der Obsorge, der im Gegensatz zu den in § 181 ABGB (= § 176 alt) beibehaltenen Regelungen zur Entziehung oder Einschränkung der Obsorge keine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt. Die Autoren lehnen diese Interpretation ab. Ihrer Ansicht nach darf auch nach § 180 ABGB nur dann die Alleinobsorge des antragstellenden Elternteils begründet werden, wenn das Kindeswohl durch die bisherige Obsorgeregelung gefährdet ist.