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Bindungswirkung nach Streitverkündung im Fall der Nebenintervention auf Seite des Gegners?

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/740Zak 2013, 404 Heft 20 v. 13.11.2013

ZPO: §§ 17, 21, 411

ABGB: § 931

Der Regresspflichtige ist dem Vorprozess als Nebenintervenient nicht auf Seite jener Partei beigetreten, die ihm den Streit verkündet hatte, sondern auf Seite der Gegenpartei, die dort letztlich obsiegte. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung der Ergebnisse des Vorprozesses für das folgende Verfahren, in dem der Streitverkünder den Nebenintervenienten auf Regress in Anspruch nimmt, ist zu differenzieren: Wenn abhängig vom Ausgang des Vorprozesses Regressansprüche beider Hauptparteien gegen den Nebenintervenienten denkbar waren und es diesem somit freistehen musste, welche Seite er unterstützt, besteht keine Bindung. Hat sich der Nebenintervenient im Vorprozess hingegen willkürlich auf die Seite des Gegners geschlagen, ist die Bindungswirkung zu bejahen; in diesem Fall kann er folglich im Regressprozess keine Einwendungen erheben, die mit notwendigen Elementen der Vorentscheidung im Widerspruch stehen (hier: Einwand möglicher Schadensminderung).

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