ABGB: § 838a
Wenn ein Anspruch gegen einen anderen Miteigentümer nicht bloß aus dem Miteigentumsverhältnis abgeleitet, sondern ausdrücklich auf Bereicherungsrecht gestützt wird, ist darüber nicht gem § 838a ABGB im Außerstreitverfahren, sondern auf dem streitigen Rechtsweg zu entscheiden.