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Revisionsrekursfrist für Abteilungsleiter nach Unzulässigerklärung der Unterbringung

RechtsprechungFamilienrechtZak 2013/727Zak 2013, 400 Heft 20 v. 13.11.2013

UbG: § 28 Abs 2

Für den Revisionsrekurs nach Unzulässigerklärung der Unterbringung steht dem Abteilungsleiter - wie für den Rekurs - eine Frist von sieben Tagen zur Verfügung.

OGH 4. 9. 2013, 7 Ob 153/13w

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