AußStrG: § 133
§ 133 AußStrG zur Aufsicht des Gerichts über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener ist auch in Sachwalterschaftssachen anzuwenden.
Eine einstweilige Vorkehrung iSd § 133 Abs 4 AußStrG zur Sicherung des Vermögens darf nicht unmittelbar in die Rechtssphäre Dritter eingreifen. Das Gericht kann dem Vermögensverwalter nur den Auftrag bzw die Genehmigung erteilen, auf dem Rechtsweg gegen den Dritten vorzugehen.