Zur Beurteilung der Frage, ob die ua in der Mobiltelefonbranche verbreitete Vereinbarung von Zahl- bzw Erlagscheingebühren zulässig ist oder gegen § 27 Abs 6 S 2 ZaDiG verstößt, hat der OGH (10 Ob 31/11y = Zak 2011/801, 422) ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art 52 Abs 3 Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG an den EuGH gerichtet. In diesem Vorabentscheidungsverfahren (C-616/11 , T-Mobile Austria/VKI) liegen nun die Schlussanträge vor. Der Generalanwalt vertritt darin die Ansicht, dass durch Zahlschein oder per Onlinebanking eingeleitete Überweisungen Zahlungsinstrumente iSd RL darstellen, die angeführte Richtlinienbestimmung auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und einem Kunden als Zahler Anwendung findet und ein generelles, nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Entgelten durch einen Zahlungsempfänger mit dieser Regelung vereinbar ist.