ABGB: §§ 447, 892, 1002
Bei einem Oder-Gemeinschaftsdepot ist jeder Depotmitinhaber unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen über die im Depot verwahrten Wertpapiere allein verfügungsberechtigt. Die Einzelverfügungsberechtigung deckt auch die Verpfändung der Wertpapiere (hier: an die Depotbank).