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Keine Ausfolgung aufgrund erfolgreicher Besitzstörungsklage gegen anderen Erlagsgegner

RechtsprechungSchuldrechtZak 2013/17Zak 2013, 19 Heft 1 v. 15.1.2013

ABGB: §§ 339, 1425

An einen von mehreren Erlagsgegnern darf die hinterlegte Sache nur dann ausgefolgt werden, wenn die anderen Erlagsgegner zugestimmt haben oder in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen zur Zustimmung verpflichtet wurden.

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