ABGB: §§ 339, 1425
An einen von mehreren Erlagsgegnern darf die hinterlegte Sache nur dann ausgefolgt werden, wenn die anderen Erlagsgegner zugestimmt haben oder in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen zur Zustimmung verpflichtet wurden.
ABGB: §§ 339, 1425
An einen von mehreren Erlagsgegnern darf die hinterlegte Sache nur dann ausgefolgt werden, wenn die anderen Erlagsgegner zugestimmt haben oder in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen zur Zustimmung verpflichtet wurden.